Satzung

S A T Z U N G
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Geschichtsverein Nuthetal e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Nuthetal. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist das Sammeln, die Erforschung, Bewahrung und Vermittlung der Geschichte Nuthetals, seiner Ortsteile und angrenzenden Gebiete. Er fördert die Heimatpflege und die Einbeziehung und Motivation der Bürger. Hierzu werden alle Formen der Kommunikation (u.a. Vorträge in Wort und Bild, Ausstellungen sowie die Förderung und Herausgabe von Presse-, Funk-, Fernseh- und Buchpublikationen) genutzt. Langfristiges Ziel des Vereins soll die Schaffung von Ausstellungsmöglichkeiten sein und damit die Neugestaltung der Wissensvermittlung für alle Altersgruppen (Schulkinder, Jugendliche, Erwachsene, Senioren).
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
1. Aktiven Mitgliedern
2. Ehrenmitgliedern
3. Fördermitgliedern
4. Ruhenden Mitgliedern


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Aktives Mitglied des Vereins kann werden,
a) Jede natürliche Person und jede juristische Person
b) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
c) Aufnahmeanträge natürlicher Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Ehrenmitglieder können werden,
a) Jede Person, die sich um den Verein hervorragend verdient gemacht hat.
b) Die Person muss nicht Mitglied des Vereins sein.
c) Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit auf Vorschlag des Vorstandes
d) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit
Fördermitglieder können werden,
a) Jede natürliche und juristische Person, die die Ziele des Vereins ideell und materiell unterstützen möchte.
b) Die Fördermitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung, der Austritt erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand ohne Frist.
c) Jedes Fördermitglied hat einen finanziellen Beitrag zu leisten, dessen Höhe zwischen dem Fördermitglied und dem Vorstand vereinbart wird.
Ruhende Mitgliedschaft
a) Den Status der ruhenden Mitgliedschaft kann jedes Mitglied beantragen, das aus objektiven Gründen für einen längeren Zeitraum nicht am Vereinsleben teilnehmen kann.
Objektive Gründe können beispielsweise sein:
- Dienstliche Versetzung bzw. beruflich bedingte Abwesenheit
- Studium, Wehrdienst, Zivildienst
- Gesundheitliche Gründe
b) Der begründete Antrag auf ruhende Mitgliedschaft kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand gestellt werden.
c) Der Vorstand entscheidet über die Antragstellung und gegebenenfalls über die Dauer der ruhenden Mitgliedschaft. Die ruhende Mitgliedschaft wird auf Antrag gegebenenfalls verlängert.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von vier Wochen zum Jahresende erklärt werden.
3. Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Ausschlussgründe sind:
– schwere Verstöße gegen die Satzung des Vereins.
- Grobe Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.
- Beitragsrückstände trotz mehrmaliger Mahnung mit Ausschlussandrohung.
4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt der Vorstand in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit. Vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, in der Vorstandssitzung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Die Entscheidung über den Ausschluss bedarf der Schriftform. Diese ist dem Mitglied zu übergeben. Geht das Mitglied in Berufung, entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit.


§ 6 Rechte und Pflichten der aktiven, ruhenden und der Ehrenmitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere pünktlich und vollständig seine Mitgliedsbeiträge entsprechend der Beitragsordnung des Vereins zu leisten.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und weitere Ordnungen des Vereins anzuerkennen und sich für deren Verwirklichung zum Vereinswohl einzusetzen.
4. Jedes Mitglied wahrt das Ansehen des Vereins und den Vereinsfrieden.
5. Die Tätigkeit der Mitglieder im Rahmen der Vereinsarbeit ist grundsätzlich ehrenamtlich zu leisten.


§ 7 Rechte und Pflichten der Fördermitglieder
1. Die Fördermitglieder haben auf Mitgliederversammlungen des Vereins Rede- und Antragsrecht. Sie sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt und können nicht für Vorstandsämter kandidieren bzw. gewählt werden.
2. Die Fördermitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden könnte.
3. Beschlüsse über die Streichung oder den Ausschluss eines Fördermitglieds sind von den Organen des Vereins wie bei ordentlichen Mitgliedern zu handhaben.


§ 8 Finanzen
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Über die Höhe und die Zahlungsweise der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung (s. Anlage).
Zur Verwirklichung dieses Satzungszweckes werden Mittel durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen, beschafft.


§ 9 Organe des Vereins
1. Vorstand
1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes,
d) Die Aufnahme neuer Mitglieder
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seine zwei Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Der Schatzmeister hat die Kassengeschäfte zu erledigen. Er hat einen jährlichen Finanzplan aufzustellen, der vom Vorstand zu genehmigen und in der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist. Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und den Kassenprüfern die Abrechnung zur Überprüfung vorzulegen. Des Weiteren ist er für das Mitgliederwesen zuständig. Insbesondere führt er eine Mitgliederstatistik und überwacht die laufenden Zahlungen der Beiträge.
Der Schriftführer ist verantwortlich für den Schriftverkehr und die Protokollführung bei Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Insbesondere obliegt dem Schriftführer die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins.
2. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Änderung der Satzung
b) Die Auflösung des Vereins
c) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein gemäß § 5 Nr. 4
d) Die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
e) Die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstands
f) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und ähnliche Regelungen
g) Die Wahl des Kassenprüfers (zeitgleich mit der Wahl des Vorstandes)


§ 10 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mindestens zweimal im Jahr ist vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinen Stellvertretern eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung durch einfachen Brief oder per E-Mail an die zuletzt mitgeteilte Anschrift bzw. Mailadresse.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens einer Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.


§ 11 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, wenn sie der Satzung entsprechend, einberufen wurde.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn mindestens eines der erschienenen Mitglieder dies verlangt; muss geheim abgestimmt werden.
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben.


§ 12 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied im Vorstand sein. Der Kassenprüfer ist berechtigt und verpflichtet die Kassenführung des Vereins laufend zu überwachen und darüber in der ersten Mitgliederversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr zu berichten.


§ 13 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins sowie des Wegfalls der Gemeinnützigkeit sind der Vorsitzende des Vorstands und seine Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. In diesem Falle fällt das Vermögen an die Gemeinde Nuthetal zur Verwendung für die in § 2 vorgesehenen gemeinnützigen Zwecke oder einem anderen Zweck zur Förderung des Denkmalschutzes bzw. der Heimatpflege in Nuthetal. Über das Vermögen darf erst nach Abstimmung mit dem Finanzamt verfügt werden.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


Nuthetal, den 16.11.2010


Anlage
Beitragsordnung des „Geschichtsvereins Nuthetal e.V.“
Aktive Mitglieder:
18,00 Euro/Jahr Rentner, Azubi, Studenten, Erwerbslose o.ä.
30,00 Euro/Jahr Erwerbstätige Personen
Mind. 40,00 Euro/Jahr Juristische Personen
Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis Ende des ersten Quartals für das laufende Kalenderjahr vollständig zu zahlen.
Bei Nichtzahlung erfolgt eine Mahnung durch den Schatzmeister mit Info an den Vorstand.